Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes
§ 6.
(1) Betreiber haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Abschluss der Überwachung bei sonstigem Verlust bei dem Gericht, das die Überwachung der Telekommunikation angeordnet hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Betreiber vom Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachung für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschluss umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossen.
(2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Betreiber binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch das Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
(3) Im Übrigen gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die gerichtliche Bestimmung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1 und 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.
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