§ 6 UHSBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

3. Abschnitt

Anhang zum Diplom und Gesamtnote Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

§ 6.

(1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid und bei Erweiterungsstudien dem studienabschließenden Zeugnis ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe derAnlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

(2) Die Ausstellung des Diploma Supplement kann in amtssignierter elektronischer Form erfolgen.

(3) Dem Anhang zum Diplom ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe derAnlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010725

Dokumentnummer

NOR40216331

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