ÜR: vgl. § 27.
Störungshäufigkeit
§ 6.
Die Störungshäufigkeit darf 2% nicht überschreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ÜR: vgl. § 27.
Störungshäufigkeit
§ 6.
Die Störungshäufigkeit darf 2% nicht überschreiten.
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