§ 6
(1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden.
(3) Ab dem zugelassenen dritten bzw. fünften Semester ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) nur zulässig, wenn die entsprechende Zusatzprüfung (Ergänzungsprüfung) abgelegt wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)