§ 6 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Überprüfung des Überwachungskonzepts

§ 6.

(1) Der Inhaber hat spätestens bis 31. Dezember 2007 zu überprüfen, ob das Überwachungskonzept seiner Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG über das Ergebnis dieser Überprüfung zu informieren.

(2) Hat die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG bis zum 31. Jänner 2008 keine Information gemäß Abs. 1 erhalten, so hat sie die Überprüfung gemäß Abs. 1 von Amts wegen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092642

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