§ 6 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2004

Mindestanforderungen an die Überwachung

§ 6.

(1) Jeder Anlageninhaber hat grundsätzlich die höchstmögliche Genauigkeit bei der Bestimmung aller Daten, die die Emissionen seiner Anlage betreffen, anzustreben. Insbesondere sind in der Anlage bereits vorhandene Messeinrichtungen und Analysenmethoden zu benutzen, selbst wenn die Mindestanforderungen gemäß Anhang 2 und 3 ein niedrigeres Ebenenkonzept zulassen.

(2) Die Mindestanforderungen für die Überwachung werden in Anhang 2 und 3 festgelegt. Für starke Quellen gemäß § 2 Z 9 sind mindestens die Ebenenkonzepte gemäß Anhang 2 und 3, jeweils Spalte 1, anzuwenden. Unbeschadet § 7 kann die Anwendung von niedrigeren Ebenenkonzepten, als gemäß Anhang 2 und 3 für die jeweilige Anlage vorgesehen sind, im Überwachungskonzept vorgesehen werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine höhere Genauigkeit zu keiner wesentlichen Erhöhung der Genauigkeit der Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, aus technischen Gründen nicht anwendbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Die Begründung ist im Überwachungskonzept darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058787

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