§ 6 Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 6.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4 für einen Kredit in einer anderen Währung als österreichische Schilling übernommen, so ist die Verbindlichkeit aus diesem Kredit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf den im § 4 Z 1 genannten Höchstbetrag umzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004567

Dokumentnummer

NOR12049833

alte Dokumentnummer

N3198810924F

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