§ 6 TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Verbot der Tötung

§ 6.

(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.

(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.

(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht

  1. 1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
  2. 2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
  3. 3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
  4. 4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055111

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