§ 6 TrpMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Feuerlöscher

§ 6.

In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Munitionslagerung benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle ein geeigneter Feuerlöscher bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20001901

Dokumentnummer

NOR40029665

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)