Feuerlöscher
§ 6.
In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Munitionslagerung benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle ein geeigneter Feuerlöscher bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
20001901
Dokumentnummer
NOR40029665
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