Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte
§ 6.
Für die Zwecke des § 91 Abs. 1 Z 1 BörseG wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in § 92 BörseG genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20005392
Dokumentnummer
NOR40088908
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
