§ 6 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte

§ 6.

Für die Zwecke des § 91 Abs. 1 Z 1 BörseG wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in § 92 BörseG genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088908

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