§ 6 TOV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

3. Abschnitt

Truppenoffizierslehrgang Aufbau und Ausbildungsformen

§ 6

(1) Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung durchzuführen und hat die in derAnlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Berufsoffiziersanwärterin und des Berufsoffiziersanwärters jeweils in Betracht kommende Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.

(2) Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Berufsoffizieranwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nachAnlage 1 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

(3) Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, darf die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie einzelne, einem Ausbildungsfach nach derAnlage 1 zugewiesene, Lehrinhalte oder Teile von diesem einem anderen Ausbildungsfach zuweisen oder gänzlich nachsehen.

Schlagworte

Lehrplan, Waffengattungsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20007750

Dokumentnummer

NOR40137362

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