§ 6 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Form der Anbringung der Warnhinweise

§ 6.

(1) Bei Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Z 1 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 4 vH der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie angebracht sind. Die Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettgedruckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier, das die Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können.

(2) Auf Packungen anderer Tabakerzeugnisse als Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 1 vH der Gesamtfläche der Verpackung einnehmen. Die Warnhinweise sind aufzudrucken oder in anderer Weise unablösbar anzubringen. Sie müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein und an einer ins Auge fallenden Stelle auf kontrastierendem Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen oder getrennt werden.

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