§ 6 TKGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.7.2025

§ 6.

(1) Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.

(2) Die in § 7 Abs. 2 genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:

  1. 1. eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß § 3 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968. LGBl. Nr. 59/2022,
  2. 2. ein oder mehrere politische Bezirke,
  3. 3. ein oder mehrere Bundesländer oder
  4. 4. das gesamte Bundesgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266848

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