§ 6.
(1) Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.
(2) Die in § 7 Abs. 2 genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:
- 1. eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß § 3 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968. LGBl. Nr. 59/2022,
- 2. ein oder mehrere politische Bezirke,
- 3. ein oder mehrere Bundesländer oder
- 4. das gesamte Bundesgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266848
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