§ 6 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Angewandte Mathematik

§ 6.

(1) Die Prüfung hat eine einfache rechnergestützte Kalkulation nach vorgegebenen Angaben zu umfassen, wobei folgende Berechnungen durchzuführen sind:

  1. 1. Flächen- und Längenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Prozent- und Proportionsrechnung,
  4. 4. Grundlegende Rechnungen aus der Maschinenkunde,
  5. 5. Berechnungen aus der Bauphysik.

(2) Das Verwenden von Formeln, Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Flächenberechnung, Volumsberechnung, Prozentrechnung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20006345

Dokumentnummer

NOR40107155

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