Kennzeichnung
§ 6
(1) In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nicht menschliche Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht menschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich derart zu kennzeichnen.
(2) Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass ein Hund, eine Katze oder ein nicht menschlicher Primat vor dem Absetzen von einer vorgenannten Einrichtung in eine andere verbracht wird und es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, das Tier vorher zu kennzeichnen. In diesem Fall sind von der Empfängereinrichtungen alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier, schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.
(3) Aus den Aufzeichnungen (§ 4) jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden nicht menschlichen Primaten hervorgehen.
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