§ 6 Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2013

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Leitfäden

§ 6.

(1) Zur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß § 42 TSchG und der Vollzugsbeirat gemäß § 42a TSchG zu hören. Die geprüften Leitfäden sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.

(3) Werden von der Wirtschaftskammer Österreich oder der Landwirtschaftskammer Österreich keine Leitfäden vorgelegt, obliegt die Ausarbeitung dieser der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20008316

Dokumentnummer

NOR40148702

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