§ 6 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016

§ 6.

(1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.

(2) Erfüllt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat sie bzw. ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und gleichzeitig ihr bzw. ihm – außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 4a Abs. 1 ausüben – einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.

(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann die Beschwerde bei jenem Landesverwaltungsgericht erhoben werden, das für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder – wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist – für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist das Landesverwaltungsgericht von Wien zuständig.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.

(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.

(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.

(7) Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie

  1. 1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
  2. 2. zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2 Z 3) berechtigt sind und
  3. 3. ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.

(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.

(9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG ) eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016

Schlagworte

Personalnachweis

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40179662

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)