§ 6 TH-GewV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren

§ 6.

(1) Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.

(2) Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.

(3) In allen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, ist ein Rauchverbot vorzusehen.

(4) Die Schaustellung von Tieren in straßenseitigen Schaufenstern ist verboten. Nach Geschäftsschluss ist jede Schaustellung von Tieren im Schaufensterbereich verboten.

(5) Können sich Tiere im Geschäftsbereich frei bewegen, so ist sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen können und andere Tiere nicht zu Schaden kommen oder in schwere Angst versetzt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass die Tiere den Geschäftsbereich nicht verlassen können.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060486

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