1. vgl. Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 60/1974; §§ 27 bis 38 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1975
§ 6.
(1) Der Anspruch auf die Zulagen erlischt:
- a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen, unter denen die Zulagen gewährt wurden, im Zeitpunkt der Gewährung nicht gegeben waren,
- b) wenn der Anspruchsberechtigte die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
- c) wenn der Anspruchsberechtigte wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird. Wird die Verurteilung getilgt oder werden die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen, so lebt der Anspruch mit dem auf den Zeitpunkt der Tilgung oder der Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Tage wieder auf.
(2) Auf die Zulagen kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht kann widerrufen werden; dem Widerruf kommt keine rückwirkende Kraft zu.
1. vgl. Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 60/1974; §§ 27 bis 38 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1975
Schlagworte
Verlust der Zulagen
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005270
Dokumentnummer
NOR12058788
alte Dokumentnummer
N4196211512A
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