§ 6 TÄKamG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Datenschutz

§ 6.

(1) Die Tierärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Kammermitglieder ermächtigt, soweit dies für die Tierärztekammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer herangezogen werden.

(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie an Erzeuger, Depositeure und Vertreiber von Arzneimitteln unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141823

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