§ 6 SuessungsmittelV

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1996

§ 6

Für Süßungsmittel dürfen nur die in Anhang V der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 61/1 vom 18. 3. 1995) genannten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel unter den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen verwendet werden.

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