§ 6.
(1) Die im 2 Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgiften sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgiften im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner bis zum 31. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen beabsichtigen.
(3) Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs),
- 2. Bestand,
- 3. Verwendung,
- 4. Zugänge einschließlich der Einfuhren nach Österreich und
- 5. Abgänge einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
(4) Die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs) und
- 2. vorgesehenen Verwendungszweck.
(5) Für die Nachweisungen gemäß Abs. 1 und die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 sind die entsprechenden amtlichen Formblätter zu verwenden, die im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010410
Dokumentnummer
NOR12132778
alte Dokumentnummer
N8197928690L
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