Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist
§ 6.
(1) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber nicht zur Vollziehung berufen ist, für die Verwendung in verschlüsselter Form in dessen Datenanwendung durchzuführen. Dazu hat der Auftraggeber der Stammzahlenregisterbehörde folgende Daten bekanntzugeben:
- 1. die Namen der Betroffenen bzw. des Betroffenen und sofern vorhanden deren bzw. dessen Geburtsdatum,
- 2. sofern das Geburtsdatum nicht vorhanden ist, ein weiteres Datum der Betroffenen bzw. des Betroffenen gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG oder das bPK der Betroffenen bzw. des Betroffenen einschließlich des Bereichs, in dem der Auftraggeber zur Vollziehung berufen ist, und
- 3. die Bezeichnung des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs aus dessen Datenanwendung Daten angefordert oder an dessen Datenanwendung Daten übermittelt werden sollen sowie die zugehörige Bereichskennung der Datenanwendung.
- Sind die bekanntgegebenen Daten nicht ausreichend, um die Betroffene bzw. den Betroffenen eindeutig im ZMR oder im Ergänzungsregister zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Auftraggeber eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem Ergänzungsregister, auf die die übermittelten Daten zutreffen, mit Angabe je eines weiteren Merkmals gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG übermitteln. Dies ist nur zulässig, wenn die vom Auftraggeber übermittelten Daten auf höchstens fünf Personen zutreffen.
(2) Für eine Anforderung gemäß Abs. 1 ist § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Anforderung gemäß Abs. 1 ist von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.
(4) Die Stammzahlenregisterbehörde hat das errechnete bPK dem Auftraggeber verschlüsselt gemäß § 13 Abs. 2 E‑GovG zur Verfügung zu stellen.
(5) Eine Anforderung gemäß Abs. 1 kann auch gemeinsam mit einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 1 oder 3 erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20006487
Dokumentnummer
NOR40110957
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