§ 6 StVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Zuständigkeit und Erhebung

§ 6

(1) Für die Erhebung des Beitrages ist bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragsschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt des Beitragsschuldners den Beitrag zu erheben. Der vom Beitragsschuldner selbst zu berechnende Beitrag ist jeweils bis zum 10. des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

(2) Bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist das Grenzzollamt für die Erhebung des Beitrages zuständig. Als Grenzzollamt gilt beim Eintritt in das Inland das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung, und beim Austritt aus dem Inland jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche Behandlung erfolgt; in den Fällen des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz gilt als Grenzzollamt jenes Zollamt, das zur Erhebung der Zölle zuständig ist oder zuständig wäre, wenn solche zu erheben wären. In den Fällen des § 5 Abs. 4 ist jenes Zollamt zuständig, bei dem die Beitragserklärung abgegeben wird.

(3) Das Zollamt setzt den Beitrag bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen mit Bescheid fest. Wird die Abgabe der Beitragserklärung verweigert, so haben die Organe der Zollämter das Verbringen von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Inland zu untersagen oder die unverzügliche Rückbringung des Fahrzeuges und seiner Ladung in das Ausland anzuordnen. Mit der Rückbringung erlischt eine bereits entstandene Beitragsschuld.

(4) Dem Beitragsschuldner ist eine Ausfertigung der Beitragserklärung auszuhändigen; er hat sie samt Beitragsbescheid im Inland mitzuführen und den Organen der Zollwache, des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Abgabenbehörde, in deren Amtsbereich die Beförderung durchgeführt wird, auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(5) Der Beitragsschuldner hat die vom Eintrittszollamt übergegebene Ausfertigung der Beitragserklärung dem Austrittszollamt vorzulegen; dabei hat er Angaben, die zu abweichenden Bemessungsgrundlagen führen, durch Abgabe einer Beitragserklärung zu berichtigen. Das Austrittszollamt hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter Anrechnung des vom Eintrittszollamt festgesetzten Beitrages vorzunehmen.

(6) Für die Erhebung des Beitrages durch die Zollämter sind im übrigen die für die Erhebung der Zölle geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Beitrag ist nicht zu erheben, wenn er im Einzelfall 50 S nicht überschreitet.

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