§ 6 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Grundzüge – Fächer

§ 6.

Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches oder von Teilgebieten des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der entsprechenden Prüfungen darauf zu achten, daß – unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes – nur die das Fach besonders kennzeichnenden und es von anderen Fächern unterscheidenden Besonderheiten geprüft werden. Soweit es sich um Rechtsfächer handelt, ist dabei außerdem der Zusammenhang eines solchen Rechtsgebietes mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120389

alte Dokumentnummer

N7197814692L

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