§ 6 Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Rigorosum

§ 6.

(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.

(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

  1. a) das Teilgebiet des Faches, dem die Dissertation zuzuordnen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist die Dissertation zu verteidigen.
  2. b) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.

(3) Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach gemäß lit. a und b zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist das Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120014

alte Dokumentnummer

N7197631299L

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