§ 6 Studienordnung Volkswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Volkswirtschaftstheorie .............................. 14-16

2. Volkswirtschaftspolitik .............................. 12-14

3. Finanzwissenschaften ................................. 8-12

4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten ............................. 8-12

5. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere

eines der folgenden Fächer:

Finanzrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht,

Wirtschaftssoziologie,

Grundzüge der Politikwissenschaft,

Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik,

Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

Sozial- und Wirtschaftsgeographie,

Ökonometrie,

Handels- und Wertpapierrecht,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte ................. 6-10

6. Grundzüge des öffentlichen Rechts .................... 6-10

(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Sozialgeographie, Handelsrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009562

Dokumentnummer

NOR12121147

alte Dokumentnummer

N7198412476L

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