Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Praktikum
§ 6.
(1) Für Teile des Praktikums, die nicht an der Veterinärmedizinischen Universität Wien absolviert werden, ist ein Instruktor zu bestellen.
(2) Während des Praktikums sind Übungen und praktische Betätigungen nach einem für jeden Teil des Praktikums bestimmten Programm durchzuführen.
(3) Die Praktikumsprogramme haben die Art und die Anzahl der Übungen und praktischen Betätigungen festzulegen. Ausreichende Wiederholungen der Übungen und praktischen Betätigungen sind je nach Schwierigkeitsgrad vorzuschreiben.
(4) Die Aufgaben im Praktikumsprogramm sind so zu erstellen, daß sie jedenfalls im gesetzlichen Arbeitsausmaß von 40 Stunden in der Woche bewältigt werden können. Die täglichen Ausbildungszeiten innerhalb eines Teiles des Praktikums haben sich nach den Gegebenheiten der Einrichtung, an der das Praktikum absolviert wird, zu richten und können ungleichmäßig verteilt sein.
(5) Die Praktikumsprogramme sind von den für die Fachgebiete der einzelnen Teile des Praktikums zuständigen Universitätslehrern gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG 1975 gemeinsam, falls Teile des Praktikums außerhalb der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeleistet werden, im Einvernehmen mit dem Instruktor zu erstellen.
(6) Die nach dem Praktikumsprogamm (Anm.: richtig: Praktikumsprogramm) vorgeschriebenen Übungen und praktischen Betätigungen sind in einem Protokollheft der Studierenden zu verzeichnen und einzeln zu vidieren.
(7) An Tierkliniken und Tierspitälern ist im Rahmen des gesetzlichen Arbeitsausmaßes eine Beiziehung zu Nacht- und Wochenenddiensten einmal im Monat, mit Einverständnis des Praktikanten auch öfter zulässig. Eine gesonderte Vergütung für Nacht- und Wochenenddienste gebührt seitens des Bundes nicht.
Schlagworte
Nachtdienst
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10009922
Dokumentnummer
NOR12125226
alte Dokumentnummer
N7199421698L
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