§ 6 Studienordnung Handelswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre .......... 10-14

2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

aus dem Absatzbereich nach Wahl des

ordentlichen Hörers .......................... 12-16

3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und

Finanzwissenschaften ......................... 10-12

4. die unter § 5 Abs. 1 lit. b Z 3 gewählte

Fremdsprache ................................. 10-12

5. Grundzüge des öffentlichen Rechts ............ 6-10

6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

insbesondere eines der folgenden Fächer:

Grundzüge und Methoden der Soziologie,

Finanzrecht,

Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

Grundzüge der Informatik,

eine angewandte Psychologie, die die

Studienrichtung sinnvoll ergänzt, nach

Wahl des Kandidaten,

Technologie, Raumplanung,

eine dritte Fremdsprache,

Sozial- und Wirtschaftsgeographie,

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte ......... 6-10

(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

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