Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Einführung in die Methoden der Ur- und Frühgeschichte;
- b) Einführung in die Urgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Österreichs;
- c) Einführung in die Frühgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009437
Dokumentnummer
NOR12120089
alte Dokumentnummer
N7197631374L
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