§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im dritten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Als erstes Semester des dritten Studienabschnittes ist jenes einzurechnen, in dem der Studierende das zweite Rigorosum spätestens bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.

(2) Im dritten Studienabschnitt sind mindestens 14 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind wenigstens 20 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(3) Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des dritten Studienabschnittes zu inskribieren:

Anteil der

Lehrveranstaltungstypen

gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,

Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen

des der Hochschul-Studiengesetzes

Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl

1. Innere Medizin ..... 28-31 30

2. Chirurgie .......... 28-31 30

3. Kinderheilkunde .... 14-15 25

4. Frauenheilkunde

und Geburtshilfe ... 16-18 30

5. Psychiatrie ........ 7- 8 20

6. Neurologie ......... 7- 8 20

7. Augenheilkunde ..... 7- 8 20

8. Haut- und

Geschlechtskrankheiten 7- 8 20

9. Hals-, Nasen- und

Ohrenkrankheiten ... 5- 6 20

10. Sozialmedizin ...... 3- 4 20

11. Gerichtsmedizin und

Rechtskunde für

Mediziner .......... 5- 6 10

12. Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde .... 3- 4 30

(4) Im Fach Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner sind auch die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes inbegriffen.

(5) Bei den im Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 4 bis 10 genannten Fächern sind auch die entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete zu berücksichtigen.

(6) Prüfungsfächer des dritten Rigorosums sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 11 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Pflichtfamulatur zu beenden und eine Lehrveranstaltung aus Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgreich abzuschließen.

Schlagworte

Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120472

alte Dokumentnummer

N7197831540L

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