Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Logistik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 51 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) nach Wahl des Kandidaten vier der in § 4
Abs. 1 lit. d genannten Fächer, die nicht
als Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung
gewählt wurden ............................... je 4 - 7,
insgesamt jedoch
mindestens 24
b) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
insbesondere ein Teilgebiet eines der
folgenden Fächer:
1. Philosophie
2. Physik
3. Soziologie
4. Sprachwissenschaft (mathematische Linguistik)
5. Volkswirtschaftslehre ...................... 8 - 0
c) Hilfs- und Ergänzungsfächer
1. Informatik ................................ 10
2. Statistik ................................. 6
d) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) ................. 2
(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens 5 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009475
Dokumentnummer
NOR12120367
alte Dokumentnummer
N7197811950I
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