§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Grundlagen der Mineralogie, Geologie und Petrologie einschließlich Bodenkunde;
  2. b) Grundlagen der Botanik;
  3. c) Grundlagen der Zoologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Das zuständige Organ der Universität kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich mit der Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche Abhaltung erforderlich macht.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009522

Dokumentnummer

NOR12120813

alte Dokumentnummer

N7198231599L

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