Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
3. ABSCHNITT
Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung Erste Studienabschnitt
§ 6.
Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Zahl der
Wochenstunden:
1. Altes Testament (Einführung in die hebräische Sprache,
Einleitung und Exegese) ............................... 6
2. Neues Testament (Griechisch, Einleitung und Exegese) .. 14
3. Kirchengeschichte (Einführung) ........................ 6
4. Systematische Theologie (Einführung) .................. 2
5. Praktische Theologie (Einführung) ..................... 2
6. Religionspädagogik (Einführung) ....................... 4
7. Kirchenrecht (Einführung) ............................. 2
8. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten .......... 1
9. nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen zur
selbständigen Schwerpunktbildung aus den in Z 1 bis Z 8
genannten Pflichtfächern .............................. 3
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009902
Dokumentnummer
NOR12125013
alte Dokumentnummer
N7199329901J
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