§ 6 Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

3. ABSCHNITT

Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung Erste Studienabschnitt

§ 6.

Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Wochenstunden:

1. Altes Testament (Einführung in die hebräische Sprache,

Einleitung und Exegese) ............................... 6

2. Neues Testament (Griechisch, Einleitung und Exegese) .. 14

3. Kirchengeschichte (Einführung) ........................ 6

4. Systematische Theologie (Einführung) .................. 2

5. Praktische Theologie (Einführung) ..................... 2

6. Religionspädagogik (Einführung) ....................... 4

7. Kirchenrecht (Einführung) ............................. 2

8. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten .......... 1

9. nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen zur

selbständigen Schwerpunktbildung aus den in Z 1 bis Z 8

genannten Pflichtfächern .............................. 3

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009902

Dokumentnummer

NOR12125013

alte Dokumentnummer

N7199329901J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)