§ 6 Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6.

Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern,
  2. b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (§ 5 Abs. 2),
  3. c) die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121134

alte Dokumentnummer

N7198412462L

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