Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, soferne Nederlandistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 24 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern sowie zwei Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach:
Name des Faches Anzahl der
Wochenstunden
a) Niederländische Sprachwissenschaft ........... 4 - 6
b) Niederländische Literaturwissenschaft ........ 8 - 10
c) Niederländische Landes- und Kulturkunde ...... 4
d) Allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft . 4
e) Lehrveranstaltungen aus einem Wahlfach gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4
f) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ...... 2
(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, soferne Nederlandistik als
zweite Studienrichtung gewählt wurde, mindestens 16 Wochenstunden aus
folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
a) Niederländische Sprachwissenschaft ........... 4 - 6
b) Niederländische Literaturwissenschaft ........ 8 - 10
c) Lehrveranstaltungen aus einem Wahlfach gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde, Sprachwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009846
Dokumentnummer
NOR12124290
alte Dokumentnummer
N7199223612J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
