Zweiter Studienabschnitt
§ 6.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 52 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre............... 10-14
b) Internationales Management........................ 10-14
c) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre............... 10-14
d) Vorprüfungsfächer:
1. Einführung in die kaufmännisch relevanten
Teile des österreichischen Privatrechts........ 4-8
2. Finanz- und Steuerrecht........................ 4
3. Englische Wirtschaftssprache................... 4-8
4. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
folgenden Fächer nach Maßgabe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen: Handels- und
Wertpapierrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
Umweltrecht, Operations Research, Ökonometrie,
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik oder eine
zweite Fremdsprache (Französisch, Spanisch,
Italienisch, Russisch oder Japanisch) ......... 4
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.
Schlagworte
Pflichtfach, Finanzrecht, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009759
Dokumentnummer
NOR12123475
alte Dokumentnummer
N7199110579X
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