§ 6 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1991

Zweiter Studienabschnitt

§ 6.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 52 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre............... 10-14

b) Internationales Management........................ 10-14

c) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre............... 10-14

d) Vorprüfungsfächer:

1. Einführung in die kaufmännisch relevanten

Teile des österreichischen Privatrechts........ 4-8

2. Finanz- und Steuerrecht........................ 4

3. Englische Wirtschaftssprache................... 4-8

4. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

folgenden Fächer nach Maßgabe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen: Handels- und

Wertpapierrecht, Arbeits- und Sozialrecht,

Umweltrecht, Operations Research, Ökonometrie,

Grundzüge der Wirtschaftsinformatik oder eine

zweite Fremdsprache (Französisch, Spanisch,

Italienisch, Russisch oder Japanisch) ......... 4

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.

Schlagworte

Pflichtfach, Finanzrecht, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123475

alte Dokumentnummer

N7199110579X

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