§ 6 Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Im Studium der Computerwissenschaften sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 2 genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 76 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Computerwissenschaften ................................... 24-28

b) Mathematik (Analysis und Algebra) ........................ 23-27

c) Physik für Computerwissenschafter ........................ 10

d) Elektronik für Computerwissenschafter .................... 6

e) Wahlfach (Anwendungsfach - § 4) - Einführung und

Grundlagen ............................................... 4- 6

f) Englisch für Computerwissenschafter (Abs. 4) ............. 4

(3) Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften inskribiert werden können, ist im Studienplan festzulegen.

(4) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Computerwissenschafter (Abs. 2 lit. f) hat die für die Computerwissenschaften notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.

(5) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und b genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zwölf Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009656

Dokumentnummer

NOR12122387

alte Dokumentnummer

N7198816793J

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