§ 6 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.1991

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Im Studium der Angewandten Informatik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Interdisziplinäre Einführung, in der auch

die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen

Arbeitens und der wissenschaftlichen

Dokumentation und Information in dem für

die Angewandte Informatik notwendigen Umfang

vermittelt werden .......................... 2

b) Grundzüge der Praktischen Informatik ....... 14-21

c) Grundzüge der Betriebsinformatik ........... 17-21

d) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ..... 14-20

e) Angewandte Mathematik und Betriebliche

Statistik .................................. 10-17

f) Englisch für Informatiker (Abs. 3) ......... 4

g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach

gemäß § 4 Abs. 1 ........................... 4

(3) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Informatiker (Abs. 2 lit. f) hat die für die Angewandte Informatik notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, c, d und e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 24 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. In diesem Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete inskribiert werden, für die die entsprechende Teilprüfung im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121513

alte Dokumentnummer

N7198520132J

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