§ 6 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Unterrichtsversuche

§ 6.

(1) Zur Verbesserung und praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere vorzusehen:

  1. a) Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes, die in besonderem Maße der fachübergreifenden Sprachausbildung und der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen, in englischer Sprache (§ 10 Abs. 3 lit. e) sowie in der gemäß § 10 Abs. 3 lit. f allenfalls gewählten Fremdsprache; diese Lehrveranstaltungen sind der Fremdsprachenausbildung (Sprachbeherrschung) zuzuordnen.
  2. b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben, insbesondere Projektstudien;
  3. c) Lehrveranstaltungen, die in besonderem Maße der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen;
  4. d) Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden;
  5. e) Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt werden.

(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121197

alte Dokumentnummer

N7198412527L

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