§ 6 Studienordnung Fertigungsautomatisierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 6.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung setzt die Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Fertigungsautomatisierung“, die Ablegung sämtlicher Vorprüfungen, die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen und die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes voraus.

(2) Die Zulassung zum kommissionellen Teil der Diplomprüfung setzt überdies die positive Ablegung sämtlicher Einzelprüfungen und die Absolvierung der Industriepraxis voraus.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009833

Dokumentnummer

NOR12124070

alte Dokumentnummer

N7199221814J

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