Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer
§ 6.
(1) Aus den Pflichtfächern sind nach Maßgabe des Studienplanes zu inskribieren:
Zahl der
Wochenstunden
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist (§ 5 Abs. 2) ..................... 2-6
b) das sozialwissenschaftliche Prüfungsfach des
Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. b) .................. 2-6
c) das wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsfach des
Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. c) .................. 2-6
(2) Aus den Pflichtfächern (Abs. 1) sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 15 Wochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 10 Wochenstunden aus den Pflicht- und Freifächern zu inskribieren. Als Freifächer kommen alle an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveranstaltungen in Betracht.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10009659
Dokumentnummer
NOR12122540
alte Dokumentnummer
N7198817335J
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