§ 6 Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer

§ 6.

(1) Aus den Pflichtfächern sind nach Maßgabe des Studienplanes zu inskribieren:

Zahl der

Wochenstunden

a) das Fach, dem das Thema der Dissertation

zuzuordnen ist (§ 5 Abs. 2) ..................... 2-6

b) das sozialwissenschaftliche Prüfungsfach des

Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. b) .................. 2-6

c) das wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsfach des

Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. c) .................. 2-6

(2) Aus den Pflichtfächern (Abs. 1) sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 15 Wochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 10 Wochenstunden aus den Pflicht- und Freifächern zu inskribieren. Als Freifächer kommen alle an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveranstaltungen in Betracht.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009659

Dokumentnummer

NOR12122540

alte Dokumentnummer

N7198817335J

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