§ 6 Studienordnung Afrikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 6.

(1) Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 3 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 30 bis 34 Wochenstunden.

(2) Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 20 bis 24 Wochenstunden.

(3) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden

Stundenrahmen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

1. die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1

gewählte Sprache 4 - 8

2. grundlegende Einführung in eine weitere

afrikanische Sprache 4 - 8

3. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des

ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zur

regionalen und thematischen Spezialisierung

in der Afrikanistik 4 - 8

4. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des

ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zu

speziellen Methoden und Theorien der

Afrikanistik 4 - 8

5. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des

ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus

Fächern mit besonderer Ausrichtung auf die

Diplomarbeit oder die angestrebte

Berufsausübung 4 - 8

6. Diplomandenseminar 2

7. Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1) 2 - 4

(4) Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125308

alte Dokumentnummer

N7199423764L

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