Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.
(1) Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 3 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 30 bis 34 Wochenstunden.
(2) Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 20 bis 24 Wochenstunden.
(3) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden
Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
1. die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1
gewählte Sprache 4 - 8
2. grundlegende Einführung in eine weitere
afrikanische Sprache 4 - 8
3. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des
ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zur
regionalen und thematischen Spezialisierung
in der Afrikanistik 4 - 8
4. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des
ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zu
speziellen Methoden und Theorien der
Afrikanistik 4 - 8
5. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des
ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus
Fächern mit besonderer Ausrichtung auf die
Diplomarbeit oder die angestrebte
Berufsausübung 4 - 8
6. Diplomandenseminar 2
7. Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1) 2 - 4
(4) Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009927
Dokumentnummer
NOR12125308
alte Dokumentnummer
N7199423764L
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