§ 6 StubeiV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.2004

Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 6

(1) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung - StubeiVO), BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ausnahme des § 8 mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 8 der Studienbeitragsverordnung - StubeiVO, BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann, BGBl. II Nr. 281/2001, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns besitzen, haben den Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € erstmals ab dem Wintersemester 2004/05 zu entrichten.

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