Betrieb von Anlagen
§ 6
(1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.
(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,
- 2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und
- 3. beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird.
- 1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.
- 2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass
- a) weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
- b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen müssen,
- c) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,
- d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.
(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss der endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.
(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.
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