§ 6 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1957

§ 6.

(1) Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge und die sonstige Gebarung des Verwaltungsausschusses unterliegen der Kontrolle eines Kontrollausschusses.

(2) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die fachkundig sein müssen, und zwar aus

  1. a) zwei Vertretern der Fachgruppe Stickereiindustrie,
  2. b) zwei Vertretern der Vorarlberger Innung der Sticker und
  3. c) einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.

(3) Der Kontrollausschuß wird von der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für seine Funktionsdauer gilt die Bestimmung des § 2 Abs. 5.

(4) Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein.

(5) Der Kontrollausschuß hat der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg jährlich über das Ergebnis seiner Überprüfung zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068766

alte Dokumentnummer

N5195621457L

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