§ 6.
(1) Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge und die sonstige Gebarung des Verwaltungsausschusses unterliegen der Kontrolle eines Kontrollausschusses.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die fachkundig sein müssen, und zwar aus
- a) zwei Vertretern der Fachgruppe Stickereiindustrie,
- b) zwei Vertretern der Vorarlberger Innung der Sticker und
- c) einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.
(3) Der Kontrollausschuß wird von der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für seine Funktionsdauer gilt die Bestimmung des § 2 Abs. 5.
(4) Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein.
(5) Der Kontrollausschuß hat der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg jährlich über das Ergebnis seiner Überprüfung zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10006233
Dokumentnummer
NOR12068766
alte Dokumentnummer
N5195621457L
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