§ 6 Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1966

§ 6. Nachweispflicht

Der Erwerber der im § 1 bezeichneten neuen Anteilsrechte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10003997

Dokumentnummer

NOR12044669

alte Dokumentnummer

N31966129960

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