§ 6 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

§ 6

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

  1. a) Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;
  2. b) Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach §49 Abs.2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach §47 Abs.1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.

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