§ 6.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von S 11,- zu gewähren
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005530
Dokumentnummer
NOR12060746
alte Dokumentnummer
N4198219460S
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