§ 6.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von 5,90 S zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005591
Dokumentnummer
NOR12061556
alte Dokumentnummer
N4198513778S
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