§ 6 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität 1985

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1985

§ 6.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von 5,90 S zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005591

Dokumentnummer

NOR12061556

alte Dokumentnummer

N4198513778S

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